Beitrags- und Gebührenordnung

Beitrags- und Gebührenordnung
des Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum e.V.

(nachstehend „BGO“ genannt)

 

Die Vollversammlung  (Mitgliederversammlung) bevollmächtigt das Präsidium
(Vorstand)  des Dachvereins eine Beitragsordnung aufzustellen und bei Bedarf anzupassen.

In der Beitragsordnung soll die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge, Aufnahmegebühren und Zahlungsbedingungen geregelt werden.

Die Vollversammlung (Mitgliederversammlung) des „WiFo“ hat  heute am 26.5.2019 nachstehende Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 1     Allgemeines
(1.1)   Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
           Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(1.2)  Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
          Sie kann nur vom Vorstand des Dachvereins (Präsidium) geändert werden.
          Die geänderte Beitragsordnung wird der  Mitgliederversammlung zur Genehmigung
          vorgelegt.

 

(1.3)  Beiträge und Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem
          1. Januar des folgenden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wurde.

 

(1.4)  Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).
          Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz
          und DSGVO gespeichert.

§ 2       Bedingungen
(2.1)    Der Mitgliedsbeitrag wird  jährlich jeweils im Januar des Geschäftsjahres erhoben.

 

(2.2)    Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-­‐Lastschriftmandat oder einen
            Dauerauftrag. Jedes Mitglied erhält künftig spätestens bis 10. Januar des Geschäftsjahres
            eine Rechnung mit dem Hinweis, dass im Februar abgebucht wird.
            Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschriftmandat oder Dauerauftrag im 1.Januar
            fällig und wird vom Girokonto abgebucht.
            Die Kosten für Rücklastschriften trägt das Mitglied.
            Änderungen der persönlichen Angaben wie Adresse oder Bankverbindung sind
            schnellstmöglich dem Verein mitzuteilen.
            Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Nach der
            zweiten Mahnung werden die gesetzlichen Verzugszinsen zusätzlich erhoben. 


(2.3)    Auf Antrag kann in Härtefällen eine Stundung oder Ratenzahlung der Gebühren und
            Beiträge nur mit dem Vorstand des „WiFo“ vereinbart werden.
          

(2.4)    Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.

(2.5)  Ein Vereinsaustritt ist nur bis 30. September zum Jahresende per Einschreiben möglich.
          Beiträge von neuen Mitgliedern die innerhalb eines Geschäftsjahres aufgenommen werden
          haben ihren ersten Jahresbeitrag per Überweisung sofort jedoch bis zum Ende des
          Geschäftsjahres (31.Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres) zu entrichten.

 

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(2.5)    Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, er muss jährlich, durch Bankeinzug oder
            Dauerauftrag bezahlt werden.
            Mitglieder, die bisher nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten seither
            ihre Beiträge bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des
            Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 5 Euro zu zahlen.      


(2.6)    Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.


(2.7)   Als Beitrag kann auf Antrag auch eine Mitarbeit (Dienstleistung) vorgesehen werden.
           Auch einmalige Umlagen oder nach Mitgliedsgruppen differenzierte Zulagen und  
           Beiträge sind möglich.

(2.8)   Mitglieder, die den Beitrag nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit bezahlt haben,
           geraten in Zahlungsverzug und werden gemahnt.
           Nach erfolgloser Mahnung können die säumigen Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes
           gekündigt werden. Mitglieder die bis die bis 1. Januar 2020 kein Abbuchungsverfahren
           anerkennen, können ebenfalls auf Beschluss des Vorstandes gekündigt werden. Ebenso
           können Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft in denen keine Abbuchung vereinbart ist vom
           Vorstand abgelehnt werden.

           

(2.9)   Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter
           Beiträge.


 

§ 3       Gebühren

(3.1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) beträgt:

 

         a. Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr                      20.- € p.a.

         b. Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr                      10.- € p.a.
         c. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr                              Beitragsfrei

         d.  Familien 2 Erwachsene und bis zu 3 Kinder / Jugendliche            30.- € p.a.

         e.  Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder        30.- € p.a.

         f.  Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr                                 20.- € p.a.
         g. Gewerbetreibende (Unternehmen)                                                100.- € p.a.
         h. Institutionen (Banken, Versicherungen etc.)                                 500.- € p.a.      

             

 (3.2) Von den regionalen Außenstellen und Ortsvereinen kann eine
         Regionalzulage beschlossen und erhoben werden.

 

         a. Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr                                    10.- € p.a.

         b. Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr                                     5.- € p.a.
         c. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr                                           Beitragsfrei

         d.  Familien 2 Erwachsene und bis zu 3 Kinder / Jugendliche                          10.- € p.a.

         e.  Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder                       15.- € p.a.

         f.  Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr                                               10.- € p.a.
         g. Gewerbetreibende (Unternehmen)                                                                50.- € p.a.
         h. Institutionen (Banken, Versicherungen etc.)                                               200.- € p.a.      

 

 

 

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(3.3) Um die Kosten zur Mitgliederregistrierung, Verwaltung und Mitgliederwerbung
         zu finanzieren kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.
         Der Verein erhebt folgende Aufnahmegebühr, die nach Aufnahme in den Verein

         fällig wird und im Lastschriftverfahren eingezogen wird.

 

a. Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr                                    20.- € einmalig 
b. Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr                                    10.- € einmalig      
c. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr                                           Beitragsfrei

         d.  Familien 2 Erwachsene und bis zu 3 Kinder / Jugendliche                          20.- € einmalig

         e.  Ehepaare, eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Kinder                       20.- € einmalig

         f.  Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr                                               20.- € einmalig
         g. Gewerbetreibende (Unternehmen)                                                                25.- € einmalig
         h. Institutionen (Banken, Versicherungen etc.)                                                 50.- € einmalig          

 

 (3.4) Ermäßigte Beitragsformen für Ehepaare, Azubis, Studenten, Rentner/Pensionäre müssen
        beantragt werden. Die Begründung mit entsprechenden Unterlagen müssen nachgewiesen
        und beim Vorstand eingereicht werden.
        Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der BGO vorgegebenen Beträge.
 

(3.5) Im Bedarfsfall kann das Präsidium eine Investitionsumlage erheben. Die Umlage muss begründet
         sein und nur aus wichtigem Grund erhoben werden und kann  nach aktuellem Steuerrecht in zehn
         Jahren höchstens 5.113 € pro Mitglied betragen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit auf Antrag
         die Zahlung in zehn gleiche Raten im Geschäftsjahr zu verteilen.        

 

(3.6) Erfolgt der Vereinsbeitritt innerhalb des Jahres wird der volle Jahresbeitrag für der Rest des
         Geschäftsjahres berechnet.
 

(3.7) Durch die Verlagerung der Beschlüsse über die Beitragshöhe in die   
         Mitgliederversammlung kann der Beitrag den Erfordernissen ohne jeweilige
         Satzungsänderung und Einreichung der Satzung an das Vereinsregister angepasst
         werden. In der Satzung wird auf diese Beitragsordnung verwiesen.

 

(3.8) Es können Umlagen, Aufnahmegebühren und / oder Sachleistungen von den
        Mitgliedern erhoben werden.
        Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen werden den Mitgliedern in
        der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.


(3.9) In der Satzung wird auf diese Beitragsordnung verwiesen.
         Beispiel: „Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins“.

 

(3.10) Die Außenstellen (Ortsvereine) können auf Antrag des Ortsvereins und mit Zustimmung des
         Gesamtvorstandes gesonderte Umlagen oder Zusatzbeiträge zur Deckung der Mehrausgaben
         erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in den jeweiligen Ortsverein darüber zu informieren.

(3.11) Für zusätzliche Angebote und Nutzung von Vereinseigentum können gesonderte Gebühren
           erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.


 

 

§ 4   Vereinskonto

Bank:                         
Volksbank Pforzheim
IBAN:                         DE39 6669 0000 0003 7126 32
BIC:                           VBPFDE66
Kontonummer:          37 12 632

 

 

§ 6   Beschluss

(4.1) Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit und nach Bedarf vom Vorstand
des „WiFo Dachverein“ per Beschluss geändert werden.

 

(4.2) Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten

Mitgliederversammlung vorzulegen.


Beitrags- und Gebührenordnung wurde am  26. Mai 2019  auf der Vollversammlung (Hauptversammlung) von den Mitgliedern des WiFo beschlossen.