Satzung WiFo BW

Satzung des
Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum e.V.

(nachstehend „WiFo“ genannt)

 

Präambel:
 

das WiFo ist ein Förderverein, ein unabhängiges, neutrales Beziehungsnetzwerk als Plattform für Information, Kommunikation, Empfehlung,
Erfahrungsaustausch, Vermittlung und Organisation sowie zur
Stärkung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen. (Besonders im Kommunalen Bereich)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1.1 Name

Der Verein führt den Namen

Baden-Württembergisches Wirtschafts-Forum e.V.

(Nachfolgend  „WiFo“  genannt)


Der Name, die Kurzbezeichnung, das Logo und Designfarben sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidiums verwendet werden.
 

§ 1.2 Sitz des Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum
(Dachverein als Stammverein)

Karlstraße 6, 75428 Illingen / Württ.

 

 

§ 1.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Die Jahreshauptversammlung und der Jahresbericht für das Amtsgericht sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und zu erstellen.

Die Jahreshauptversammlung des Dachvereins (Vollversammlung) soll alljährlich
im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden.


§ 2 Ziele und Zweck des Fördervereins

 

§2.1 Zweck des Vereins

2.1    Das WiFo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.

2.2    Das WiFo ist ein Netzwerk und unabhängiger Förderverein als Plattform für Information, Kommunikation, Erfahrungsaustausch, Tipps, Empfehlungen, Vermittlung, Beratung, Betreuung und Organisation. Erhalt und Förderung von Traditionen, Brauchtum, Sitten, Kulturgut und Mundarten.

2.3   
Das WiFo ist ein Förderverein und Beziehungsnetzwerk zur Unterstützung der Bürger aller Generationen und der örtlichen Vereine, insbesondere der Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit, Erziehung, Volks-und Weiterbildung, Umweltschutz und Landschaftspflege, Gesundheitswesen, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Erhalt und Förderung von Traditionen, Brauchtum, Sitten, Kulturgut und Mundarten mit dem Ziel zur Verbesserung der Lebensqualität in Illingen und der Region.

2.4    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder und Funktionäre sind unentgeltlich und ehrenamtlich tätig.

 

2.5    Der Satzungszweck wird umgesetzt und verwirklicht durch nachstehende
Angebote:
-  Mit der Durchführung von Informationsveranstaltungen und Diskussionsabende.
-  Durch Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege. Maßnahmen zur Kulturpflege
   und Geselligkeit.

-  Mit der Organisation von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
-  Mit der Durchführung von Maßnahmen zur Landschaftspflege und Umweltschutz.
–  Durch Nachbarschaftshilfe und Generationen-Netzwerk.
-  Mit Bekämpfung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs
-  Mit Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wie Radtouren, Wanderungen etc..

 

2.6    Um die Bürgernähe zu gewährleisten, hat das WiFo das Ziel in den einzelnen Gemeinden und Städten Außenstellen als Ortsvereine mit Regionalbüros zur Kooperation mit örtlichen Vereinen und sozialen Einrichtungen sowie zur Unterstützung der Bürger einzurichten.

Ein weiteres Ziel ist Kulturgut, Brauchtum, Traditionen und Mundart zu fördern und zu erhalten.
                                                                                                                                                      

§ 2.2 Ziele und Aufgaben des Vereins
 

Der Verein und seine Mitglieder sind bestrebt und aufgefordert durch gezielte Maßnahmen die Ziele des Vereins zu erreichen.
Insbesondere durch regelmäßige Informationsveranstaltungen, Seminare, Webinare,
gesellige Veranstaltungen, Training, Übung,  Referate, Messen, Kommunikation, Veröffentlichungen, Studien und sonstige Veranstaltungen
jeweils am Sitz und den Außenstellen des Vereins.


Durch Foren, Netzwerke, Diskussionen und Empfehlungen wird die Zukunftssicherung  der  örtlichen Vereine, sozialen Einrichtungen und Privatpersonen in unserer Gesellschaft unterstützt und gefördert.                                                                                                                                    

§ 2.3 Geschäftsordnung
 

zur Präzisierung und Ergänzung der Satzung bevollmächtigt die Vollversammlung (Mitgliederversammlung) das Präsidium, eine Geschäftsordnung auszuarbeiten, zu beschließen und zur Abstimmung vorzulegen. Diese Bestimmungen helfen der Vereinsführung bei der Ausführung der Vereinsgeschäfte. Sie enthalten Verfahrensvorschriften, Bedingungen, Kompetenzen und Aufgaben als Ergänzung zur Satzung.

Änderungen des § 2können in der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein verfolgt gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 bis 68)der Abgabenordnung.

 

3.2 Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Provisionen, Boni oder Gewinnanteile
aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche
an das Vereinsvermögen.

 

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Funktionäre und Beteiligten des Vereins sind ehrenamtlich tätig und können lediglich die nachgewiesenen Auslagen abrechnen. Die Mitgliedschaft zur Erfüllung der Vereinszwecke geschieht ohne Bevorzugung einer nationalen, politischen, ethischen oder konfessionellen Richtung.
 

3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die jeweilige Gemeinde des Sitzes des Vereins. Die Gemeinde soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendförderung verwenden.


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

4.1 Bei der Gründung ist Aktivität und Mitgliedschaft verbandspolitisch nicht gewollt und auch nicht erforderlich.

4.2 Wird die Zugehörigkeit zu einem Verband notwendig werden, dann kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Mitgliedschaft beschlossen werden.

 

§ 4.3 Regionale Außenstellen
das Wirtschaftsforum kann Ortsvereine als regionale Außenstellen mit Regionalbüros einrichten. Diese Vereine sind unselbstständige Untergliederungen des Dachvereins ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auftreten. In der Satzung, Gebührenordnung, AGB und Geschäftsordnung des Dachvereins werden alle Belange der Ortsvereine geregelt.


§ 5 Mitgliedschaft


5.1 Alle unbescholtenen natürlichen und juristischen Personen, werden Mitglied
im Dachverein des WiFo und unterstützen die Ziele des Vereins. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und der Adresse des Wohnsitzes, Kontaktdaten wie Tel., Fax, Mail etc. und Bankverbindung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.


5.2 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Annahme die Satzung, Geschäftsordnung, Beitrags- und Gebührenordnung, AGB und Datenschutzordnung des Dachvereins an. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung.

 

5.3 Auf Antrag kann eine 6- oder 12-monatige Probemitgliedschaft ermöglicht werden.
Die Ernennung beschließt das Präsidium.


5.4 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bewerbung oder Empfehlung, durch Einreichung einer unterschriebenen Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag).
Nach der Prüfung zur Aufnahme durch das Präsidium erhält der Bewerber eine Zusage oder Absage. Nach Eingang des ersten Beitrages wird er Mitglied.

 

5.5 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Präsidiums zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 

5.6 Mitglieder mit langjähriger Zugehörigkeit oder für besondere Verdienste können auf Antrag geehrt werden. Die Vollversammlung ermächtigt das Präsidium entsprechende Bedingungen und Regelungen auszuarbeiten und in der Geschäftsordnung aufzunehmen.    

5.7 Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.    

5.8 Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Die Erben haben gemäß
Satzung § 3.2 keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.
      
                                                                                                                                                                                                             
5.9 Durch den Beschluss des Präsidiums kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
      werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a.) grobe Verstöße gegen Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinien, AGB`s,  
     Verordnungen, Ehrenkodex und Interessen des Vereins sowie gegen 
     Beschlüsse und  Anordnungen der Vereinsorgane.

b)  unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines.

c) Verleumdung und übler Nachrede über den Verein, deren Mitglieder
             und /oder Funktionäre.

d) Rückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag.      
 

5.10  Dem Verein gehören an:

a) natürliche Personen als Mitglieder (Privatpersonen)
         b) juristische Personen wie Vereine, Institutionen und Körperschaften
         c) Ehrenmitglieder
         d) gewerbliche Mitglieder (Unternehmen und Freiberufler)
         e) Ortsvereine als regionale Außenstellen
         ( Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt)

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge
 

6.1 Die Vollversammlung bevollmächtigt das Präsidium, eine Beitrags- und Gebührenordnung zu erlassen.

6.2. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite
bekannt gegeben. Auf Anforderung kann dieses Dokument auch per elektronische Post (Mail) übermittelt werden.

6.3 Die Beitrags- und Gebührenordnung wird in der Vollversammlung (Hauptversammlung) vorgelegt und genehmigt.
                                                                                                                                       
6.4 Einzelheiten werden in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
                                                                                                                                                    

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind angehalten, die Veranstaltungen, Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu respektieren und zu befolgen.

7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

7.3 Alle Mitglieder dürfen ohne rechtzeitige Genehmigung und Terminabstimmung keine eigenen Veranstaltungen oder Werbemaßnahmen im Namen und im Auftrag des Vereins organisieren oder durchführen.
Veröffentlichungen und Werbung aus denen angenommen werden kann, dass es sich um den Verein handelt müssen vorher vom Präsidium genehmigt werden.

7.4 Weder in Digitaler, Akustischer oder in Print-Form können Texte, Bilder, Adressen, Logos oder andere Unterlagen auch in abgeänderter Form dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.


§ 8 Organe des Vereins
 

8.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vollversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung)
  2. Das Präsidium (Vorstandschaft) und besteht aus:
  • Dem Präsidenten (1.Vorsitzender) und  dem Vizepräsidenten.
  • Dem Schatzmeister (Finanzverwaltung) oder dessen Stellvertreter (2. Kassenwart)

Das Präsidium ist zur Berichterstattung an die Vollversammlung verpflichtet.
 

8.2 Das Präsidium oder die Vollversammlung können bei Bedarf weitere
      Organe bestellen und ein  Gremium als Beirat
(Ausschuss) bilden:

  • 3-8 Personen im Beirat (Ausschussmitglieder)
    Der Beirat und Ausschussmitglieder verpflichten sich  in der Vereinsführung und Verwaltung eine verantwortliche Funktion zu übernehmen.
    Einzelheiten regelt die Stellenbeschreibung.
  • 2 Rechnungsprüfer (Kassenprüfer, Vereinsrevision):
    Prüfung von Leistungen  und Tätigkeit der Geschäftsführung und des Präsidiums.
    Die Rechnungsprüfer sind zur Berichterstattung an die Vollversammlung verpflichtet.
  • Marketingleiter (Pressereferent und Berichterstatter)
  • Wirtschaftsprüfer (Steuerberater):
    Buchhaltung, Genehmigung von Planabweichungen und Geschäften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an die Vollversammlung
  • Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien, Organisation von Veranstaltungen etc.
  • Aufsichtsrat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten. Assistent des Präsidiums für Vereinsaufgaben aller Art.

Aufgaben und Regelungen für Organe, Beisitzer, Beirat, Projekte und Funktionäre werden in der Geschäftsordnung geregelt.


8.3 Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

 (1) Sind Organmitglieder (Präsidium und Gremium) oder andere Vertreter des WiFo unentgeltlich tätig oder sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied, Funktionär oder sonstiger Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

 

(2) Sind Organmitglieder oder andere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.                                                                                                                                              

                                                                                                                                                               

8.4  Vollversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Das oberste Organ ist die Vollversammlung (Mitgliederversammlung). Diese kann in Sonderfällen ersatzweise durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden.
Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn nicht mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit  einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder    Abgestimmt.
Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen von den
anwesenden Mitgliedern abgegeben  wurden.
Minderjährige und Nichtmitglieder (Gäste) sind nicht stimmberechtigt.

 

(3) Die Vollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
      a. Wahl und Abwahl des Präsidiums
      b. Wahl der weiteren Funktionäre in den Gremien.
      c. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
      d. Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Wirtschafts- und  
          Investitionsplans
      e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      f.  Entgegennahme der Geschäftsberichte des Präsidiums (Vorsitzenden und
          Schatzmeisters) und Berichte der Ortsvereine und des Gremiums (Schriftführer)
      g. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
      h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
      i.  Erlass einer Geschäftsordnung für den Verein, die nicht Bestandteil der
          Satzung ist
      j.  Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
          aus Aufgaben seitens des Vereins
     k.  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
          Vereins.
                                                                                      

(5) Zur Vollversammlung (Mitgliederversammlung) wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Vollversammlung findet statt, wenn nach § 37 BGB mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

    

    (6) Die Vollversammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn nicht mehr als die
     Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
     Die Beschlüsse werden mit  einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
     Abgestimmt. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen von den
     anwesenden Mitgliedern abgegeben  wurden. Minderjährige und Nichtmitglieder (Gäste)
     sind nicht stimmberechtigt.


    (7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
    erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift
    anzufertigen. Sie wird vom dem Protokollführer erstellt und vom Versammlungsleiter
    unterzeichnet.


§ 9 Vorstand (Präsidium)

(9.1) Der Vorstand besteht aus dem Präsident (Vorstandsvorsitzenden), dem Vizepräsident (stellvertretenden Präsidenten) und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand (das Präsidium)im Sinne von § 26 BGB. Der Präsident (Vorstandsvorsitzende) ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister sind jeweils zusammen mit dem Präsidenten vertretungsberechtigt. Sollte der Präsident  ausfallen, kann der Stellvertreter vom Vorstandsgremium bis zur nächsten Wahl zum alleinvertretungsberechtigten bestellt werden.
 

    (9.2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.                           

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Schatzmeisters beträgt
6 Jahre und die Amtszeit des Schatzmeisters sowie des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt jeweils 5 Jahre damit ein rollierendes System entsteht. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
Die Wahl aller Funktionsträger kann in offener Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden.
                                                                                                 

 

(9.3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatz durch das Präsidium bis zur nächsten Wahl kommissarisch eingesetzt werden. Für diesen Fall soll der Ersatz bei der nächsten Vollversammlung nur für die Restdauer der Amtsperiode gewählt werden. Danach wird die Besetzung des Amtes neu gewählt, damit das
rollierende System erhalten bleibt.

 

(9.4) Das Präsidium (Vorstand) soll bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, tagen.
 

(9.5) Die Beschlüsse sind vom Protokollführer oder Schriftführer schriftlich zeitnah (innerhalb 2 Wochen) zu protokollieren. Der Sitzungsleiter prüft und ergänzt das Protokoll und unterzeichnet diese Unterfertigung.

 

§ 10 Datenschutz gemäß DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

10.1  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von seinen Mitglie­dern
folgende Daten auf:

  • Name,  Anschrift,  Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Tele­fonnummer)
  • Daten zum SEPA-Lastschrift Gebühreneinzug
  • Vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Geburtstag,  Ehrungen, Ämter,
    Abteilungs­zugehörigkeit etc.)

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die gespeicherten personenbezoge­nen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Verwaltungsprogramm auf dem PC des jeweiligen Funktionärs wie Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, etc. gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand einen durch regelmäßig wechselnde Pass­wörter geschützten Zugriff hat.

 

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind.
Zum Beispiel: Speicherung der Faxnummer und der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder. Daten werden gespeichert, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen­steht.

Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.
Näheres er­gibt sich aus der Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wurde und auf der Informationsplattform (Webseite) des WiFo veröffentlicht ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

11.1   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
         entscheidet die Vollversammlung.

11.2   Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind
         den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung
         der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

 

10.3   Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden
         Stimmberechtigten erforderlich.

    1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    2. Bei Auflösung,  bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder  Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen gemäß § 3.5 an die jeweilige Gemeinde des Sitzes des Vereins. Das Vermögen soll 5 Jahre für eventuellen Nachfolgeverein verwaltet werden. Nach Ablauf von 5 Jahren soll es der Jugendarbeit oder einem  sozialen Zweck verwendet werden.

Die Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 21.7.2016 beschlossen
und auf der Hauptversammlung am 26.05.2019 geändert, und am 08.12.2019 ergänzt.

 

Illingen den ,  08. Dez. 2019