Satzung WiFo Illingen

Satzung


Wirtschaftsforum Illingen
(nachstehend „WiFo-Illingen“ genannt)

 

Präambel:
 

Das WiFo-Illingen ist eine Bürgervereinigung und Förderverein als
unabhängiges und neutrales Beziehungs- und Empfehlungsnetzwerk.
 
Es bietet eine
Plattform für Information, Kommunikation, Empfehlung,
Erfahrungsaustausch, Vermittlung und Organisation zur
Stärkung und
Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen aller Bürger und
Generationen. Das WiFo bemüht sich um den Erhalt der Infrastruktur
in Illingen und der Region.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Name

Wirtschaftsforum Illingen

(nachfolgend  „WiFo-Illingen“  genannt)


Förderverein für alle Bürger insbesondere für Jugend, Senioren, Vereine,  und soziale Einrichtungen in Illingen und der Region.

 

Das WiFo bietet als Bürgervereinigung ein Beziehungsnetzwerk mit einer Plattform für Information, Kommunikation, Erfahrungsaustausch, Tipps, Vermittlung und Empfehlungen. Erhalt und Förderung von Traditionen, Brauchtum, Sitten, Kulturgut und Mundarten.


§ 1.2 Sitz des Ortsvereins Illingen

Karlstraße 6, 75428 Illingen / Württ.

 

§ 1.3 Regionale Außenstelle
Das WiFo-Illingen ist ein Ortsverein als regionale Außenstelle mit Regionalbüro des
Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum e.V.

 

§ 1.4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.


Die Jahreshauptversammlung und Jahresberichte des Ortsvereins sind für das abgelaufene Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einzureichen.
 

§ 2 Ziele, Zweck, Maßnahmen und Aufgaben des Vereins

 

§ 2.1 Ziel des Vereins

Der Verein ist Firmen- und Produktunabhängig und neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und die Empfehlung, die Anbahnung von Einkaufgemeinschaften und die Vermittlung von Dienstleistungen, Einkaufsquellen und Aufträgen.


Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Kommunikation und Information für Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Förderung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen und Wirtschaftsnetzwerken jeweils am Sitz des Ortsvereins und der Region des Ortsvereins bzw. der jeweiligen regionalen Außenstellen zu fördern. Änderungen des §2.1 müssen in der Vollversammlung des Dachvereins mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.                                                                                                                                                                                                                                                 

 

§2.2  Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Ebenso kann das WiFo zur Stärkung und Förderung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Verbraucheraufklärung auch wirtschaftliche Zwecke durch Anbahnung, Empfehlung und Vermittlung von Dienstleistungen und Handelsgeschäfte mit genehmigungsfreien Produkte verfolgen.

 

Veränderungen und Trends in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft werden analysiert und im Sinne der Verbraucherberatung werden Endverbraucher, Gewerbetreibende, Vereine, Schulen, Instituten und sonstige Gemeinschaften neutral und eindeutig unterrichtet,
beraten und informiert.

 

Unser Fokus ist, dass diese Zielgruppen Veränderungen erkennen die Denkanstöße umsetzen und optimal diese neuen Trends und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft nutzen oder berücksichtigen. Ebenso sollen sie die Vielzahl von undurchsichtigen Angeboten und Informationen die  am Markt angeboten werden optimal erkennen und zuordnen können.
Auch die Organisation und Unterstützung von Events für Geselligkeit, Spaß, Fitness und Unterhaltung ist das Ziel des WiFo-Beziehungsnetzwerkes.

 

Es sollen Situationen z.B. des Arbeitsmarktes, neuen Berufswegen, moderner

Berufsbildung, der Altersvorsorge, der sozialen und finanziellen Sicherheit,

Gesundheitsvorsorge, Wege in die Selbständigkeit, der Lebensqualität, Energieeffizienz, Umweltschutz, Kostenoptimierung, Haushaltskosten etc. gelöst werden durch eine neutrale und unterstützende Beratung. Änderungen des §2.2 müssen in der Vollversammlung des Dachvereins mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.


§ 2.3 Maßnahmen und Aufgaben des Vereins

 

Die Vereinsmitglieder sind bestrebt und aufgefordert durch gezielte Maßnahmen die Ziele des Vereins zu erreichen. Insbesondere durch regelmäßige Information, Referate, Messen, Kommunikation, Veröffentlichungen, Studien und sonstige Veranstaltungen jeweils am Sitz Illingen und der Region des Vereins sowie der jeweiligen regionalen Außenstellen.


Durch Foren, Netzwerke, Diskussionen und Empfehlungen wird die Zukunftssicherung mittelständischer Unternehmer, Mitarbeiter und Privatpersonen in unserer Gesellschaft unterstützt und gefördert.

 

Darüber hinaus wird bei Veranstaltungen für die Vereinsmitglieder, Referenten, Dienstleister, Lieferanten, Hersteller etc. die Möglichkeit angestrebt Kontakte

zur Anbahnung neuer Geschäftsverbindungen aufzunehmen.

 

Der Verein ist bemüht ein Expertennetzwerk und Affiliate-System zu erstellen und damit für den Verbraucher einen Marktplatz zu errichten. Dadurch sollen die Chancen für Langzeitarbeitslose  erhöht werden. Ebenso sind wir bemüht  Qualifizierungs-, Existenzgründungs- und Beschäftigungspotentiale zu erschließen, fairen Wettbewerb sicherzustellen und zukunftsfähige Entwicklungen für Unternehmer und Verbraucher zu realisieren.

 

Der Verein stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt

Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der

Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein unterstützt und fördert die Jugendarbeit in anderen Vereinen und kommunalen Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden.
                                                                                                                     

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein kann auch für eigenwirtschaftliche Zwecke tätig werden.
Er verfolgt ebenso
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

 

3.2 Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Provisionen, Boni oder Gewinnanteile
aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche
an das Vereinsvermögen.

 

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Funktionäre und Beteiligten des Vereins sind ehrenamtlich tätig und können lediglich die nachgewiesenen Auslagen abrechnen. Die Mitgliedschaft zur Erfüllung der Vereinszwecke geschieht ohne Bevorzugung einer nationalen, politischen oder konfessionellen Richtung.
 

3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die jeweilige Gemeinde des Sitzes des Vereins. Die Gemeinde soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendförderung verwenden.

 


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Dachverein oder Verband

(4.1)  Das WiFo-Illingen ist ein  Ortsverein und unselbständige Untergliederungen des Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum e.V.  ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Der Ortsverein kann nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auftreten.

(4.2)  Eine gesonderte Satzung für den Ortsverein und die Satzung, Geschäftsordnung, AGB, Beitrags- und Gebührenordnung, Datenschutzordnung und Ehrenkodex des Dachvereins regelt alles Weitere.

(4.3) Der Ortsverein kann bei  Bedarf eine eigene Kasse einrichten.
Der Ortsverein hat jedoch keinen eigenen Anteil oder Anspruch am Vereinsvermögen
des Dachvereins.

 

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Alle unbescholtenen natürlichen und juristischen Personen die die Ziele des Vereins unterstützen möchten werden Mitglied beim Baden-Württembergischen Wirtschaftsforum.
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alter und der Adresse des Wohnsitzes, Kontaktdaten wie Tel., Fax. und Mail. etc. und Bankverbindung schriftlich
beim Dachverein einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

5.2 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, Geschäftsordnung, Beitrags- und Gebührenordnung, AGB und Datenschutzordnung und
den Ehrenkodex an.
Das Präsidium des Dachvereins entscheidet über die Aufnahme; es ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung.

5.3 Auf Antrag kann eine 6 oder 12 Monatige Probemitgliedschaft ermöglicht werden.
Die Ernennung beschließt das Präsidium des Dachvereins.


5.4 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bewerbung oder Empfehlung durch einreichen einer unterschriebenen Beitrittserklärung. Nach der Prüfung zur Aufnahme durch das Präsidium erhält der Bewerber eine Zusage oder Absage.
Nach Eingang des Beitrages wird der Bewerber Mitglied.

5.4 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Präsidiums zum Ehrenmitglied ernannt werden.

5.5 Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.                                   

5.6 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Vollversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.    
                                     
5.7 Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Die Erben haben gemäß
Satzung § 3.2 keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.

 

5.8 Durch den Beschluss des Präsidiums kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a.) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
     Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

b)  unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines

c) Verleumdung und übler Nachrede über den Verein und deren
             Funktionäre

d) Rückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag       

5.9 Dem Verein gehören an:

a) natürliche Personen als aktive Mitglieder (Privatpersonen)
         b) juristische Personen als passive Mitglieder (Unternehmen)
         c) Ehrenmitglieder
         d) jugendliche Mitglieder
         e) örtliche Vereine und Institutionen
         (Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt)


§ 6  Mitgliedsbeiträge

6.1 Die Mitglieder werden beim Dachverein aufgenommen und im Ortsverein registriert.
Die Vollversammlung hat das Präsidium des Dachvereins bevollmächtigt eine
Beitrags- und Gebührenordnung zu erlassen.

6.2. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist auch für den Ortsverein gültig.

Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite des WiFo
oder per Rundschreiben bekannt gegeben.

6.3 Die Beitrags- und Gebührenordnung wird in der Vollversammlung (Hauptversammlung) vorgelegt und genehmigt.

 

6.4 Der Ortsverein kann für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten eine Regionalzulage

für seine Mitglieder beschließen und beim Dachverein einreichen. Das Präsidium im Dachverein wird darüber beraten und die  Gebührenordnung entsprechend anpassen und der Vollversammlung vorlegen.

                                                                                                                                        
6.5 Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Dachvereins.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Veranstaltungen, Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu respektieren und zu befolgen.

7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

7.3 Alle Mitglieder und Ortsvereine können ohne rechtzeitige Genehmigung und Terminabstimmung mit dem Dachverein keine eigenen Veranstaltungen oder Werbemaßnahmen im Namen und im Auftrag des Vereins organisieren oder durchführen.
Veröffentlichungen und Werbung aus denen angenommen werden kann, dass es sich um den Verein handelt müssen vorher vom Vorstand des Dachvereins genehmigt werden.

Weder in Digitaler, Akustischer oder in Print-Form können Texte, Bilder, Adressen  Logo oder andere Unterlagen auch in abgeänderter Form ohne Genehmigung nicht veröffentlicht werden.


§ 8 Organe des Ortsvereins

8.1 Die Organe des Ortsvereins  sind:

  1. Die Hauptversammlung (ordentliche Abteilungsversammlung)
  2. Das Regionalbüro (Vorstandschaft)  und besteht aus:
  • Dem Regionalleiter (1.Vorsitzender) und dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender)
  • Dem Kassenwart (Kassier) und dessen Stellvertreter (2. Kassier)
  • Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter (2. Schriftführer)
     

Das Regionalbüro ist zur Erstattung eines Jahresberichts und Kassenberichts an die Vollversammlung  des Dachvereins verpflichtet.
Funktionäre und Regionalleiter Abteilungsleiter sind für den Dachverein nicht handlungs- oder vertretungsbefugt, solange sie nicht vom Präsident des Dachvereins  bevollmächtigt oder als besondere Vertreter nach § 30 BGB für die Vertretung ihrer Abteilung bestellt
wurden.

 

8.2 Der Ortsverein kann bei Bedarf weitere Projektleiter und Projektmanager
      bestellen die in den Abteilungsausschuss gewählt werden können.

  • 4 Personen im Ausschuss sind Stimmberechtigt
  • Alle anderen Projektleiter können bei Bedarf als Berater zu Sitzungen eingeladen werden.
  • Berater sind nicht Stimmberechtigt.
  • Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien, Organisation von Veranstaltungen etc.

Aufgaben und Regelungen für Organe, Beisitzer, Beirat, Projekte und Funktionäre
werden in der Geschäftsordnung des Dachvereins geregelt.


8.3 Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
 

 (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.                                                                                                                                          

8.4  Vollversammlung

(1) Das oberste Organ ist die Vollversammlung des Dachvereins. Diese kann in Sonderfällen ersatzweise durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden.
Die Versammlung wird vom Präsident (1.Vereinsvorsitzenden) geleitet.

(2) Die Vollversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

(3) Die Vollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
      a. Wahl und Abwahl des Präsidiums
      b. Wahl der weiteren Funktionäre in den Gremien.
      c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und  
          Investitionsplans
      e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
      g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
      i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
      j. Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
         aus Aufgaben seitens des Vereins
     k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
         Vereins.
                                                                                     

 

(5) Zur Vollversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn nach § 37 BGB mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

    (6) Die Vollversammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn nicht mehr als die
     Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit  Stimmenmehrheit

erfasst. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben
 wurden.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom dem Protokollführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

 

8.5  Mitgliederversammlung

(1) Der Ortsverein kann (unabhängig der Vollversammlung des Dachvereins) eine interne Mitgliederversammlung einberufen.

Diese kann Ersatzweise auch durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden.

 
Die Versammlung wird vom Regionalleiter (1.Vorsitzenden des Ortsvereins) geleitet.

(2) Die Haupt ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

(3) Die Hauptversammlung des Ortsvereins stellt die Organisation für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:
      a. Wahl und Abwahl der Regionalleiter (1. und 2. Vorsitzender des Ortsvereins)
      b. Wahl der weiteren Funktionäre in den Gremien.
      c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      d. Genehmigung der vom Abteilungskassier vorgelegten Kassengeschäfte,
          Wirtschafts- und  Investitionsplans
      e. Beschlussfassung über den internen Jahresabschluss
      f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
      g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
      i. Erlass einer ergänzenden internen Geschäftsordnung für den Ortsverein
      j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
         aus Aufgaben seitens des Vereins
     k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
         Ortsvereins.
                                                                                     


§ 9 Vorstand des Ortsvereins

(9.1) Der Vorstand besteht aus dem Regionalleiter (Vorsitzender), dessen Stellvertreter und dem Kassier. Der Vorstand ist dem Dachverein unterstellt und bildet das Führungsgremium des Ortsvereins.

Der Regionalleiter wird vom Ortsverein vorgeschlagen und vom Präsidium des Dachvereins eingesetzt.

Der stellvertretende Regionalleiter und der Kassier sind jeweils zusammen mit dem
Regionalleiter vertretungsberechtigt. Sollte der Regionalleiter ausfallen, kann der Stellvertreter vom Präsidium des Dachvereins bis zur nächsten Wahl zum Alleinvertretungsberechtigten bestellt werden.

 

    (9.2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.                           

Die Amtszeit des Regionalleiters und des stellvertretenden Kassier beträgt
3 Jahre und die Amtszeit des Kassier sowie des stellvertretenden Regionalleiters beträgt jeweils 2 Jahre sodass ein rollierendes System entsteht. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
                                                                                                 

 

    (9.3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatz  
    kommissarisch eingesetzt werden.
    Bei der nächsten Hauptversammlung ist für dieses Amt ein Nachfolger für den Rest
    der Amtsperiode zu wählen.

 

     (9.4) Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen.
    Bei Bedarf kann der Regionalleiter jederzeit eine Sitzung einberufen.


    (9.5) Die Beschlüsse sind schriftlich zeitnah zu protokollieren und von dem 
    Vorstandsvorsitzenden zu korrigieren, als Unterfertigung zu unterzeichnen und
    beim Präsidenten des Dachvereins einzureichen.

 

§ 10 Datenschutz gemäß DSGVO (Datenschutz Grundverordnung)

10.1  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Dachverein von seinen Mitglie­dern
folgende Daten auf:

  •  Name,  Anschrift,  Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Tele­fonnummer)
  • Daten zum SEPA-Lastschrift Gebühreneinzug
  • Vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Geburtstag,  Ehrungen, Ämter,
    Abteilungs­zugehörigkeit etc.)

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die gespeicherten personenbezoge­nen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Verwaltungsprogramm
auf dem PC des jeweiligen Funktionärs wie Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, etc.  gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand einen durch regelmäßig wechselnde Pass­wörter geschützten Zugriff hat.

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung der Faxnummer und der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegen­steht.

Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.
Näheres er­gibt sich aus der Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wurde und auf der Informationsplattform (Webseite) des WiFo
veröffentlicht ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

11.1   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
         entscheidet die Vollversammlung des Dachvereins.

 

11.2   Satzungsänderungen für des Ortsverein werden vom Regionalleiter (Vorsitzender
          des Ortsvereins) und dem Präsidium des Dachvereins besprochen und
          ausgearbeitet.

10.3   Alle Änderungen oder Ergänzungen werden der Hauptversammlung des
         Ortsvereins zur Beschlussfassung vorgetragen und von der Vollversammlung
         zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorgetragen.


10.4  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
         Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
         Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
         Mitgliederversammlung. Die Ergebnisse sind den Mitgliedern spätestens
         mit der nächsten Einladung zur Vollversammlung mitzuteilen.


10.5  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Ortsvereins oder Aufhebung
        des Ortsvereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Dachverein.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung beschlossen:

 

Illingen den ,  23.Januar 2020